Absorptionskältemaschinen Förderung

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Förderung von gewerblichen Kälteanlagen durch die Bafa

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen an gewerblichen Kälteanlagen

Die Bundesregierung hat ein integriertes Energie- und Klimaprogramm entwickelt, um einen effizienteren Umgang mit Energie herbeizuführen und die Emissionen sogenannter Treibhausgase zu reduzieren. Teil des integrierten Energie- und Klimaprogrammes ist die Verringerung des Energieverbrauchs in der Klima- und Kältetechnik. Im Rahmen der vielfältigen Maßnahmen wurde auch die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen an gewerblichen Kälteanlagen erlassen.

Mit dieser Richtlinie werden energieeinsparende Investitionen bei bestehenden und bei neuen Anlagen gefördert.

Basisförderung

Basisförderung Altanlagen (2-stufiges Verfahren)

Nach der Basisförderung für Altanlagen sind Maßnahmen und Anlagen förderbar, wenn

  • bei bestehenden Kälteanlagen der Jahres-Elektroenergieverbrauch mindestens 150.000 kWh beträgt und
  • der StatusCheck ein Energieverbrauchs-Minderungspotenzial durch Einsatz effizienter Komponenten und Systeme von mindestens 35 % ergeben hat.

Fördersätze

Die Fördersätze der Basisförderung für Altanlagen betragen

  • 15 % der Nettoinvestitionskosten beziehungsweise
  • 25 % der Nettoinvestitionskosten, wenn Kohlendioxid, Ammoniak oder nichthalogenierte Kältemittel verwendet werden und mittels TEWI-Berechnung ein Nachweis über die Gesamteffizienz erbracht wird.

Basisförderung Neuanlagen (2-stufiges Verfahren)

Nach der Basisförderung für Neuanlagen sind Maßnahmen und Anlagen förderbar, wenn

  • als Kältemittel Kohlendioxid, Ammoniak oder nichthalogenierte Kohlenwasserstoffe eingesetzt werden und mittels TEWI-Berechnung durch den Hersteller- und Anbieterneutralen Dienstleister ein Nachweis über die Gesamteffizienz erbracht wird,
  • energieeffiziente Komponenten Bestandteil der Anlage sind (Master-Regelung, elektronische Expansionsventile, FU-Steuerung aller Antriebsmotoren) und
  • der in einer Auslegungsrechnung ermittelte Jahres-Elektroenergieverbrauch einer Anlage mindestens 100.000 Kilowattstunden und / oder
  • die Jahreskosten für elektrische Energie und Leistung der Anlage mindestens 10.000 Euro betragen werden.

Fördersatz

Der Fördersatz der Basisförderung für Neuanlagen beträgt 25 % der Nettoinvestitionskosten.

 

Bonusförderung

Bonusförderung (2-stufiges Verfahren)

Bonusförderungen sind Zuschüsse zu Investitionsmaßnahmen für marktetablierte und entwicklungsoptimierte Technologien für in Betrieb befindliche sowie für neu zu errichtende Anlagen, die das Ziel haben, den Beitrag zum Klimaschutz über die Basisförderung hinaus deutlich zu erhöhen.

Förderbar sind:

  • nichtelektrisch angetriebene Kälteanlagen (zum Beispiel mittels Gasmotor, dessen Abwärme zusätzlich genutzt wird) und,

  • Maßnahmen zur Nutzung von Abwärme aus Produktionsprozessen (zum Beispiel mittels Wärmerückgewinnung, Wärmepumpen) mit dem Zweck der Bereitstellung von Prozess- und Heizwärme, die im Zusammenhang mit der nach der Basisförderung geförderten Kälteanlage steht.

Eine Bonusförderung kann nur erfolgen, wenn auch eine Basisförderung für dieselbe Kälteanlage am selben Standort gewährt wird.

Fördersätze

Der Fördersatz beträgt 25 Prozent der Nettoinvestitionskosten, wenn sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für die Basis- als auch für die Bonusförderung erfüllt sind. Der Fördersatz beträgt 35 Prozent der Nettoinvestitionskosten, wenn zusätzlich Kohlendioxid, Ammoniak oder nichthalogenierte Kohlenwasserstoffe als Kältemittel verwendet werden.

 

 

Weiter Unterlagen und Antragformulare unter http://www.bafa.de

 Ihr Ansprechpartner zum Thema „Klima-/ Kälteanlagen“ ist:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Richtlinie Klima-bzw. Kälteanlagen
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

Telefon: +49 (0)6196 908-249
Telefax: +49 (0)6196 908-550