Förderung Nahwärme
Förderung für Nahwärmenetze mit erneuerbare Energien
Förderfähig ist die Errichtung und Erweiterung eines Wärmenetzes, das
-zu mindestents 20% aus solarer Strahlungsenergie gespeist wird, sofern ansonsten fast ausschließlich Wärme aus hocheffizienter KWK oder aus Wärmepumpen eingesetzt wird. Wärme aus fossil befeuerten Spitzenkessel bis zu einem Anteil von 10% der eingespeisten Wärme ist zulässig.
- zu mindestens 50% mit Wärme aus erneuerbaren Energien gespeist wird.
- ein Mindestwärmeabsatz im Mittel über das gesamte Netz von 500kWh pro Jahr und Meter Trasse nachweisen kann.
Auch der biogene Anteil von Siedlungsabfällen gilt als erneuerbare Energie im Sinne dieser Regelung (Wärmenutzung aus der Abfallverbrennung).
Im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien kann die KfW im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Tilgungszuschüsse in folgender Höhe gewähren:
-erstmalige Erschließung 60€ je neu errichtetem Meter Trassenlänge
-Erweiterungen 80€ je neu errichtetem oder verstärktem Meter Trassenlänge
-Förderhöchstbetrag 1.000.000€. Dieser erhöht sich auf 1.500.000€, sofern Wärme aus rein thermischen Tiefengeothermieanlagen in das Wärmenetz eingespeist wird.
Bei Nahwärmenetzen mit einem im Mittel über das gesamte Netz erreichten Wärmeabsatz über 3 MWh pro Jahr und Meter Trasse halbiert sich der Förderhöchstbetrag. Ausgenommen sind hier Nahwärmenetze, die in Verbindung mit Tiefengeothermieanlagen errichtet oder erweitert werden.
Bewilligungsbehörde
KfW Förderbank
Palmengarten 5-9
60325 Frankfurt / Main
Tel.:069 / 74 31-0 , Fax: 069 / 74 31 29 44
Servicenummer: 01801 / 33 55 77
Internet: www.kfw-foerderbank.de
Förderung für Nahwärmenetze mit fossilen Energien
Wärmenetzförderung nach KWK-Gesetz 2009
Fördersätze
Die Förderung für den Aus- und Neubau von Wärmenetzen beträgt je Millimeter Nenndurchmesser der neu verlegten Wärmeleitung einen Euro je Meter Trassenlänge.
Für die Ermittlung der Trassenlänge und des Nenndurchmessers gilt:
- Die Trasse umfasst alle Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlagen bis zum Verbraucherabgang (Hausanschlussstation) notwendig sind. Bei der Trassenlänge kann nur die Vorlaufleitung, nicht jedoch die Rücklaufleitung angesetzt werden.
- Der Nenndurchmesser entspricht dem Innendurchmesser der Vorlaufleitung.
- Werden bei dem Innendurchmesser der Vorlaufleitung mehrere Dimensionen verwendet, muss eine gesonderte Auflistung nach Trassenabschnitten erfolgen.
Wird bei Netzverstärkungsmaßnahmen die bisher verwendete Wärmeleitung ersetzt (Austausch der alten Leitungen), wird der gesamte Nenndurchmesser der neuen Leitung gefördert. Wird die bisher verwendete Wärmeleitung weiterhin genutzt und eine zweite Leitung zusätzlich gelegt (Parallelbetrieb der alten Leitung), ist der Nenndurchmesser der neuen Leitung anzusetzen.
Der Zuschlag darf 20 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus nicht überschreiten. Die ansatzfähigen Investitionskosten umfassen alle Kosten, die für die erforderlichen Leistungen Dritter angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere interne Kosten der Konstruktion und Planung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten sowie Kosten für die Errichtung von Verbraucheranschlussstationen (Hausanschlussstation). Ebenfalls nicht ansatzfähig sind Aufwertungsmaßnahmen, die einen Zustand herstellen, den es vor den Projektarbeiten noch nicht gab (z. B. Ersatz von Teerbelag durch Basaltsteine). Des Weiteren müssen bei der Berechnung der ansatzfähigen Investitionskosten Investitionskostenminderungen (z. B. Rabatte) und Zahlungen Dritter (Zuschüsse der KfW, sonstige Fördermittel, Baukostenzuschüsse) abgezogen werden.
Die Zuschlagszahlung ist gedeckelt auf maximal 5 Millionen Euro pro Projekt.
Das Fördervolumen beträgt pro Kalenderjahr maximal 150 Millionen Euro. Ist das Fördervolumen pro Jahr ausgeschöpft, erhalten die leer ausgehenden Wärmenetzbetreiber die Förderung im Folgejahr.
Das BAFA ist für die Bearbeitung der Anträge und die Ausstellung der Zulassungsbescheide zuständig. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt gegen Vorlage des Zulassungsbescheides über den jeweils zuständigen Stromnetzbetreiber.
Zulassungsvoraussetzungen
Für die Förderung müssen u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Neu- oder Ausbau wurde erst ab dem 1. Januar 2009 begonnen. Entscheidend für den Zeitpunkt des Beginns ist der „erste Spatenstich“. Vorbereitende Handlungen, z. B. Planungsarbeiten, Ausschreibung und Beauftragung von Bauunternehmen oder Durchführung von Probebohrungen, können vor dem 1. Januar 2009 durchgeführt worden sein.
- Das Wärmenetz muss bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme.
- Bei der Inbetriebnahme des Wärmenetzes muss die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen mehr als 50 Prozent betragen.
- Beim Endausbau des Wärmenetzes (Prognose) muss die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen mindestens 60 Prozent sein.
- Die Wärmeleitung muss über die Grundstücksgrenze (Flurstück), auf dem die KWK-Anlage steht, hinaus gehen.
- Es muss die Möglichkeit des Anschlusses einer unbestimmten Anzahl von Abnehmern bestehen.
- An das Wärmenetz muss mindestens ein Abnehmer angeschlossen sein, der nicht der Eigentümer oder der Betreiber der KWK-Anlage ist.
- Der Wärmenetzbetreiber darf nicht der einzige angeschlossene Abnehmer sein.
- Die KWK-Anlage wird auf der Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben und weist eine Kraft-Wärme-Kopplung auf, d. h. eine gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme.
- Bei Netzverstärkungsmaßnahmen muss sich der transportierbare Wärmevolumenstrom um mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt erhöhen.
Antragsteller und Antragsfrist
Nur der Wärmenetzbetreiber ist berechtigt den Antrag auf Zulassung zu stellen.
Der Antrag auf Zulassung kann zeitnah zum Inbetriebnahmedatum des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes gestellt werden, jedoch spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme.
Ansprechpartner:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 425 – KWK, Umweltprämie, PMSF
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 6196 908-842 o. 462 für KWK-Anlagen bis 2 MWel
Telefon: +49 6196 908-437 für allgemeine Anlagen
Telefon: +49 6196 908-502 für KWK-Anlagen über 2 MWel
Telefon: +49 6196 908-630 o. 771 für Wärmenetze
Internet: http://www.bafa.de

