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Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare Energien-Gesetz


Vergütung Biomasse nach § 8 EEG

Grundvergütung

Leistung

Vergütung
[ct/kWh]

Bemerkungen

<= 150 kW

11,157

Stand 2006,Degression 1,5% / a

<= 500 kW

9,6

Stand 2006,Degression 1,5% / a

<= 5 MW

8,635

Stand 2006,Degression 1,5% / a

<= 20 MW

8,14989

Stand 2006,Degression 1,5% / a



+ Bonus auf Nachwachsende Rohstoffe
bei ausschließlicher Verwendung von Pflanzen, Gülle, Schlempe …

Leistung

Vergütung
[ct/kWh]

Bemerkungen

<= 150 kW

6

<= 500 kW

6

<= 5 MW

4



oder + Bei verbrennung von HOLZ

Leistung

Vergütung
[ct/kWh]

Bemerkungen

<= 5 MW

2,5



+ Der KWK- und Technologie-Bonus

Bemerkungen

Vergütung
[ct/kWh]

Werden die Anlagen als Kraft-Wärme-Kopplung betrieben

2

Wird innovative Technik eingesetzt
Stirling, Dampfmotoren oder Brennstoffzellen

2




Generell gilt für Blockheizkraftwerke das EEG nur, wenn es mit Pflanzenöl oder Biogas betrieben wird. Eine kombination mit dem KWK-Mod. Gesetz ist nicht möglich.

Achtung ab 2. August 2004 gilt das neue EEG Gesetz:

Weitere Informationen hier

Ansprechpartner:

Dipl.-Ing. (FH) Friedhelm Steinborn

E-Mail:

steinborn@minibhkw.de


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Stand: 18/06/2002