Stromsteuergesetz (StromStG)
Stromsteuer ( seit 01.01.2003 ) |
Versorger, Eigenerzeuger,
Letztverbraucher aus dem Ausland |
20,50 € / MWh |
Ermäßigter Stromsteuersatz |
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
und der Land- und Forstwirtschaft als
Letztverbraucher, bei einem Verbrauch
von mehr als 25 MWh/A. |
10,30 € / MWh |
Die Stromsteuer entfällt bei
- Eigenerzeugern mit Anlagen zur Stromerzeugung mit einer Nennleistung <= 2,0 MW
- Strom aus erneuerbaren Energieträgern, sofern Eigenerzeuger = Letztverbraucher
oder
- Netz (Leistung nur für Strom aus erneuerbaren Energieträgern)
- Bei Stromlieferung an Mieter, Pächter oder ähnliche Vertragspartner, auch evtl. im Rahmen eines
sogenannten Vertragsverhältnisses (contracting) bleibt man Eigenerzeuger.
Änderung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG)
Der Steueraufschlag beträgt: |
Erdgas |
1,64 €/MWh |
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Heizöl |
20,45 €/1000 l |
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Flüssiggas |
12,78 €/1000 kg |
Bio-, Deponie-, Klär- und Grubengas sind mineralölsteuerbefreit.
Betreibern von KWK-Anlagen ( kleine 700 kW) mit einem monatlichen Nutzungsgrad von 70% werden die Steuern
erlassen, erstattet oder vergütet:
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Erdgas |
5,50 €/MWh |
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Heizöl |
61,40 €/1000 l |
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Flüssiggas |
38,30 €/1000 kg |
Die KWK-Steuerermäßigung gilt nur für den Brennstoff des BHKWs.
MWh bezieht sich auf den Brennwert Ho,n.
Ein BHKW darf zum Zwecke der besseren Ausnutzung innerhalb eines Jahres an 2 verschiedenen Orten aufgestellt werden.
Antrag und Merkblatt zur Mineralöl- und Stromsteuerrückerstattung
Das neue KWK-Gesetz - Überblick und Wertung, vom 21.01.2002 ( PDF-Datei )
Pressemitteilung "Neues Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz tritt am 01.04.2002 in Kraft"
Weitere Informationen als Download
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